Fliesen / Naturstein

"Mein Fliesenleger lehnt die Nachbesserung seiner Mängel ab! Was kann ich tun?"

Jeder Handwerker ist zur Ausführung seiner vertraglichen Leistungen in der vereinbarten Qualität und Güte verpflichtet. Dies umfasst seine Arbeiten auch ggf. nachzubessern, bis alle diese Vertragspunkte erfüllt sind. Sind keine genauen Vereinbarungen festgehalten, gilt die „mittlere“ Art und Güte. Ob die Leistung des Handwerkers fehlerhaft und er damit zur Nachbesserung verpflichtet ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden (mit Hilfe eines Sachverständigen bzw. eines Rechtsanwaltes). Bleiben Sie auf jeden Fall im Gespräch mit Ihrem Handwerker. So lange Sie die Arbeiten noch nicht abgenommen haben, ist er in der Nachweispflicht seiner richtigen Ausführung. Sind alle Gespräche ohne Erfolg, kann ein Sachverständiger Klarheit und für den Handwerker mögliche Lösungsansätze bringen. Sollte dies auch nicht zu einem positiven Ergebnis führen oder der Handwerker lehnt dies ab, sollte schnell und mit Nachdruck eine Klage angestrebt werden. Unsicherheit oder Warten ist hier nicht der richtige Weg. Nach einer Abnahme obliegt die Beweispflicht Ihnen. Da bringt das Beauftragen eines Sachverständigen Sicherheit und Handhabung für Ihren Anspruch auf eine korrekt ausgeführte Arbeit. Sollte eine Ihrerseits gerügte Arbeit vom Handwerker zur Abnahme verlangt werden, vermerken Sie dies unbedingt im Abnahmeprotokoll als nicht abgenommene Leistung bzw. Leistung mit Fehlern. Eine Abnahme der anderseits richtig ausgeführten Arbeiten können Sie indes nicht durch eine fehlerhafte Teilleistung verweigern. Suchen Sie bei Unsicherheit einen Fachmann (Sachverständigen und Rechtswanwalt) auf. Da können weitere und genauere Vorgehensweisen für Ihren speziellen Fall besprochen werden.